Info für Anwälte im Sexualstrafrecht
als Fachanwalt für Strafrecht mögen Sie vielleicht auch manchmal die anwaltliche Vertretung für Mandanten übernehmen, gegen die im Rahmen des Sexualstrafrechts, insbesondere des § 183 (Exhibitionismus), § 184 a (Tierpornografie), § 184 b/c (Kinder- und Jugendpornografie), § 184 i (Sexuelle Belästigung), sowie des § 201 a (Voyeurismus), ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
In manchen dieser Fällle kann es angemessen erscheinen, einem potentiell therapiebedürftigen Mandanten bereits zu Beginn des langen Verfahrens psychotherapeutische Hilfe anzubieten.
Dieses erscheint inbesondere bei Tätern geboten, deren sexuelle Fantasien sich über einen längeren Zeitraum (oft über das Internet) suchtartig entwickelt haben und deren Impulskontrolle eingeschränkt ist, so dass es zu einer Straftat kam.
Die Therapie soll die Klienten befähigen, einen anderen Blick auf Ihre Gewohnheiten zu werfen, sich mit der Tat, den Tatumständen und den Konsequenzen für sie selbst wie für ihre Opfer auseinanderzusetzen, sowie mit den Anforderungen des Strafverfahrens an sie selbst wie auch an ihre Angehörigen umzugehen.
Insbesondere bei kleineren Vergehen, wenn im Strafverfahren keine Haftstrafen oder Therapieauflagen drohen, ist es für Betroffene oft die einzige Chance, sich mit neutralen Fachleuten über sexuelle Themen wie Auswirkungen von Pornografie, Fetischistische Entwicklungen oder die Probleme realer sexueller Beziehungen auszutauschen. Auch die Motivation wird nie wieder so hoch sein.
Bei einer deliktorientierten Therapie kommen auch hochstrukturierte manualisierte Behandlungsprogramme für Sexualstraftäter zum Einsatz, wie zum Beispiel das aus der Presse bekannte Projekt "Kein Täter werden" für pädophile Patienten.